ZK1 2019 18 - Forderung aus Kaufvertrag (BMW X5)
Beschluss vom 17. Dezember 2019
ZK1 2019 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,
Pius Schuler und Jörg Meister,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.__,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.__,
betreffend
Forderung aus Kaufvertrag (BMW X5)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Januar 2019, ZGO 2018 29);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Laut Vertrag vom 11. Januar 2014 verkaufte die C.__ AG A.__ den BMW Modell X5 mit der Stamm-Nr. xx zum Preis von Fr. 54‘000.00 mit einem Jahr „Quality“-Garantie (KB 2). Wegen eines Motorschadens wollte der Käufer danach sein Recht auf Wandelung und Schadenersatz beanspruchen (KB 5a). Nach erfolgloser Sühneverhandlung (KB 3) klagte er am 8. Oktober 2014 beim Bezirksgericht Höfe gegen die Verkäuferin: Diese sei zu verpflichten, ihm gegen Rückerstattung des Fahrzeugs den Betrag von Fr. 60‘269.00 nebst 5 % Zins seit dem 11. Januar 2014 zu bezahlen.
B. Mit Klageantwort vom 20. November 2014 machte die Beklagte geltend, die Finanzierung des gelieferten BMWs sei mittels Leasingvertrags erfolgt. Sie reichte den Vertrag zwischen der E.__ (Bank I) und der Leasingnehmerin F.__ GmbH vom 20. Januar 2014 über 49 Leasingraten bei einem kalkulatorischen Restwert des Fahrzeuges von Fr. 9‘259.25 (exkl. MWST) sowie den Kaufvertrag zwischen der Bank und der Beklagten zu einem Preis von Fr. 58‘390.00 ein (BB 3a und 3b). Der Wagen wurde dem für die Leasingnehmerin unterzeichnenden Kläger am 22. Januar 2014 übergeben (BB 3c).
C. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 23. August 2017 ab. In Gutheissung der Berufung des Klägers wies das Kantonsgericht die Sache mit Beschluss vom 21. August 2018 zur Durchführung einer Schlussverhandlung und neuem Entscheid zurück (ZK1 2017 40 vom 21. August 2018). Das Bezirksgericht führte am 15. Januar 2019 die Schlussverhandlung durch (Vi-act. V sowie D 3) und wies gleichentags die Klage erneut ab.
D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 20. März 2019 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts des zweiten Rechtsganges wiederum aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegen Rückerstattung des BMW Fr. 69‘839.10 nebst 5 % Zins seit dem 11. Januar 2014 zu bezahlen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantwortete die Berufung am 6. Mai 2019 mit dem Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 8);-
und in Erwägung:
1. Die Vorinstanz berücksichtigte die an der Schlussverhandlung durch den Kläger eingereichten Belege (KB 21 - 24) als ohne Verzug rechtzeitig vorgebracht (Art. 229 Abs. 1 ZPO, angef. Urteil E. 2.b). Indes nahm sie an, der Berufungsführer könne seine auf den Kaufvertrag vom 11. Januar 2014 beruhende Klage (vgl. oben lit. A) nicht mit Rechten aus dem Leasingvertragsverhältnis vom 20. Januar 2014 (lit. B) begründen, die ihm die Leasingnehmerin abgetreten haben soll (angef. Urteil E. 2.c in Bezug auf KB 22), da zwischen den beiden Verträgen kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Daher könne er die Klage nicht ändern und seine Aktivlegitimation anstatt auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht auf die ihm inzwischen abgetretenen Ansprüche aus dem Leasingverhältnis stützen. Sie wies die Klage aber auch ab, weil sie die Erfüllung des Kaufvertrages direkt durch den Kläger nicht als bewiesen erachtete (angef. Urteil E. 4).
a) Der Berufungsführer macht geltend, die Vorstellung, der Kaufvertrag sei nicht erfüllt worden, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage und sei von der Beklagten nie geltend gemacht worden. Ferner könne es nicht darauf ankommen, ob der Kaufvertrag direkt vom Käufer in irgendeiner Form der Anweisung durch einen Dritten erfüllt wurde, und die Besitzund Eigentumsfragen in Bezug auf das durch den Kläger übernommene Fahrzeug seien nicht relevant. Schliesslich kritisiert er die Vorinstanz in ihrer Annahme, die Leasinggeberin habe ihm die Gewährleistungsrechte nicht gültig abgetreten.
b) Die Berufungsgegnerin bestreitet das rechtzeitige Vorbringen der neu an der Schlussverhandlung vorgelegten Belege, setzt sich jedoch mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Begründung nicht substanziiert auseinander. Darauf ist deshalb hier nicht weiter einzugehen, zumal hinsichtlich der Substanziierung nicht einfach auf frühere Rechtsschriften - die sich von vornherein, notabene, nicht auf die erst an der Schlussverhandlung vom 15. Januar 2019 eingereichten Belege (KB 21 ff.) beziehen können verwiesen werden darf (s. KG-act. 8 A./5. und B./10. in fine). Weiter hält die Berufungsgegnerin dafür, der Kläger müsste entweder den Kaufvertrag vom 11. Januar 2014 erfüllt haben aber aus dem Kaufbzw. Leasingvertrag vom 20. Januar 2014 anspruchsberechtigt sein, was gemäss vorinstanzlichem eindeutigem Beweisergebnis nicht der Fall sei. Deshalb habe das Bezirksgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen und die Aktivlegitimation des Klägers als gegeben erachten, sei zu berücksichtigen, dass auch die Forderung des Klägers gegen die Rückerstattung des BMWs zufolge mangelnder Substanziierung und fehlenden Nachweises von Sachmängeln unbegründet sei. Auf Letzteres und die fehlenden Voraussetzungen von Art. 197 bzw. Art. 205 OR sei die Vorinstanz trotz ihrer Äusserungen zu diesem Thema nicht eingegangen, was im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz bei der Kostenauflage zu berücksichtigen sei.
2. Wie der Berufungsführer zutreffend geltend macht, bestritt die Beklagte nicht, dass er gemäss Kaufvertrag vom 11. Januar 2014 Käufer ist und dieser Vertrag erfüllt wurde. In der Klageantwort vom 20. November 2014 anerkannte sie den Erwerb des BMWs durch den Kläger gestützt auf den Kaufvertrag vom 11. Januar 2014, ohne dessen Aktivlegitimation die Gültigkeit oder/und die Erfüllung des Kaufvertrages konkret infrage zu stellen (Vi-act. II S. 3 ff.). Sie räumte ein, der Kauf sei mit einem Leasingvertrag finanziert worden, und reichte entsprechende Belege (in BB 3a-d) ein. Indes machte sie nie geltend, dass der Kläger nicht die „richtige“ Partei sei (vgl. ZK1 2014 40 vom 22. Juni 2015 E. 2.a). Vielmehr befasste sie sich davon ausgehend, dass der vom Kläger erworbene BMW mit einem Leasingvertrag finanziert wurde, direkt damit, die Beanstandungen des Klägers am Kaufobjekt zu bestreiten (vgl. auch KG-act. 8 Ziff. III./9.). Damit liess sie das Prozessthema bis und mit der grundsätzlichen Berechtigung des Klägers, aus dem Kaufvertrag vom 11. Januar 2014 Wandelung und Schadenersatz geltend zu machen, unbestritten bzw. anerkannte die nicht wie eine Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende Aktivlegitimation des Klägers (vgl. dazu etwa BGer 4A_212/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Bohnet/Droese, ZPO, Art. 59 ZPO Rz 12), als Käufer des BMWs Klage zu erheben und namentlich das hinsichtlich des Fahrzeugs individualisierte Rechtsbegehren, den Kauf rückgängig zu machen, zu stellen (Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Bestand dieser eingeklagten Ansprüche hängt mithin vorliegend davon ab, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage erfüllt sind (dazu BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz unterliess es, sich mit diesen Voraussetzungen auseinanderzusetzen, und beurteilte mithin einen wesentlichen Teil der Klage nicht. Sollte die Beklagte zweitinstanzlich neu behaupten wollen, der Leasingvertrag habe den Kaufvertrag aufgehoben, wäre dieses Argument mangels entsprechender Begründung novenrechtlich unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Daher ist in Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Es wird die nach dem Gesagten nicht streitige (materielle) Stellung des Klägers als Autokäufer zugrunde legen müssen (vgl. dazu auch Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, Rz 1.9 ff.) - unabhängig von den (späteren) Einwänden der Beklagten gegen die vom Kläger vorsichtshalber geltend gemachten, nach dem Gesagten jedoch gar nicht mehr beweisrelevanten Abtretungen aus dem Leasingverhältnis (vgl. aber noch E. 3.b).
3. Selbst wenn mit der Berufungsgegnerin (vgl. KG-act. 8 Ziff. III./9.) die Darlegung in der Klageantwort, dass der Autokauf mittels Leasings erfolgt sei, als Bestreitung der Erfüllung des Kaufvertrags vom 11. Januar 2014 aufgefasst würde, kann der vorinstanzlichen Beurteilung nicht gefolgt werden, die an der Schlussverhandlung eingereichten Belege und erhobenen Einwände des Klägers würden unzulässig die Klage abändern (s. unten lit. a) und würden keine Abtretung beweisen (lit. b).
a) Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart was vorliegend nicht umstritten ist zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Ein sachlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche dem gleichen einem benachbarten Lebensvorgang entstammen. Als Klagefundament Klagegrund im Sinne eines Lebensvorgangs gilt der ganze (mehr minder vollständig und richtig vorgetragene) Komplex von Tatsachen, aus dem die Klage hergeleitet wird und die sich bei natürlicher Betrachtungsweise dem gleichen Lebensvorgang zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Kläger die Tatsachen vorbrachte nicht (Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 227 ZPO N 10; ZK1 2018 20 E. 6.b). Soweit der Berufungsführer im Verlauf des Prozesses ihm aus dem Leasingverhältnis abgetretene Ansprüche geltend macht, lassen sich diese zwar nicht den gleichen sozialen Kontakten bzw. Lebensvorgängen zurechnen, wie diejenigen, welche dem Kaufvertrag vom 11. Januar 2014 zugrunde lagen. Indessen kann offengelassen werden, ob die alternative Voraussetzung des sachlichen Zusammenhanges gegeben ist nicht. Zum Streitprogramm gehören auch die Tatsachenund Rechtsbehauptungen der Gegenpartei (Willisegger, ebd. N 5). Die Beklagte dehnte dieses Programm in der Klageantwort vom 20. November 2014 auf die Finanzierung des Autokaufs mittels Leasingvertrags unter Einreichung der entsprechenden Belege (in BB 3a-d) aus. Damit stimmte sie zumindest implizit einer allfälligen Klageänderung zu, so dass der Kläger Ansprüche aus dem Kaufund Leasingvorgang geltend machen kann (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. A. 2018, § 32 N 52; vgl. auch Pahud in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A. 2016, Art. 227 ZPO N 8; Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 227 ZPO N 22). Dem Kläger war daher die Geltendmachung neuer Tatsachen auch hinsichtlich des Leasingverhältnisses in den späteren Eingaben und Vorträgen unabhängig von der Voraussetzung der objektiven Konnexität erlaubt (vgl. dazu Willisegger ebd. N 5 i.V.m. 10, 30 und 37; s. auch Engler, OFK, 2. A. 2015, Art. 227 Rz 3; Leuenberger, ebd. N 5). Entsprechend machte er in der Replik (Vi-act. II S. 7 und KB 9) geltend, ihm seien die Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin abgetreten worden. Umfasst aber der Prozessstoff auch das Leasingverhältnis, sind die weiteren Abtretungserklärungen (KB 21 f. und 24) sowie Informationen zum ablaufenden Leasingvertrag (KB 23 f.) als echte Noven nicht nur rechtzeitig (dazu angef. Urteil E. 2.b und oben E. 1.b), sondern entgegen der Vorinstanz (angef. Urteil E. 2.c) auch in der Sache zulässig.
b) Kann der Berufungsführer sich auf aus dem Leasingverhältnis ihm abgetretene Rechte berufen, bleibt die Auffassung der Vorinstanz zu prüfen, die Leasinggeberin habe die Gewährleistungsrechte nicht ihm, sondern der Leasingnehmerin, der F.__ GmbH, abgetreten. Es kann offengelassen werden, ob wie der Berufungsführer nicht grundlos geltend macht - die Vorinstanz bereits aufgrund der eingereichten Schreiben vom 26. Mai 2014 und 25. September 2017 der Leasinggeberin (KB 9 und 21) hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass sie diese Ansprüche ihm abtrat. Es ist immerhin nicht ersichtlich, inwiefern es sich in diesem Schreiben nicht um den hier einschlägigen Leasingvertrag handeln sollte, bzw. diesfalls wäre das Schreiben der Leasinggeberin „juristisch“ nicht korrekt. Wollte die Vorinstanz aber nicht ausschliessen, dass die Leasinggeberin mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 (KB 9, auf welches sie sich in KB 21, Schreiben vom 25. September 2017 bezieht) entgegen den Behauptungen des Klägers nur eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Leasingnehmerin beabsichtigte, hätte sie dies mit den beantragten Befragungen von Zeugen (vgl. Vi-act. D 3 S. 4 i.V.m. oben E. 2) erstellen müssen. Falls die Leasinggeberin tatsächlich nur diese Abtretung beabsichtigt hätte, wären die Gewährleistungsansprüche schliesslich, wie der Berufungsführer vor Kantonsgericht belegt (KB 22) geltend macht, von der Leasingnehmerin wiederum ihm abgetreten worden. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, dass die allgemeine Leasingbedingung Ziff. 6.3 (BB 3d), wonach die Leasingnehmerin zur Geltendmachung der Garantieansprüche gehalten ist, die Abtretung der Ansprüche an den Kläger ausschlösse.
4. Zusammenfassend verneinte die Vorinstanz zu Unrecht die seitens der Beklagten unbestrittene Aktivlegitimation des Berufungsführers und unterliess es infolgedessen, die eingeklagten Ansprüche auf Wandelung und Schadenersatz zu beurteilen. Demgemäss ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Weil die erste Instanz einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilte, ist die Sache an sie zur Neubeurteilung sowie neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO).
Ausgangsgemäss hat die mit ihren Anträgen unterliegende Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen und den Kläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 34 GebO sowie 2, 6 Abs. 1 und 11 GebTRA). An dieser Kostenund Entschädigungsregelung ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beklagten bezüglich der mangelnden Substanziierung und des fehlenden Nachweises von Sachmängeln nicht einging, da die Beklagte die Abweisung der Berufung beantragte, wobei sie die Begründung des angefochtenen Urteils verteidigte;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Klägers (Fr. 4‘000.00) bezogen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen. Dem Kläger wird aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 2‘000.00 zurückerstattet.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 69‘839.10.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und mit den Akten an die Vorinstanz (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
18. Dezember 2019 kau